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Arbeitsrecht: Befristung eines Arbeitsverhältnisses rechtsunwirksam, wenn bei Vertragsschluss ungewiss, ob der Arbeitnehmer nach Befristung noch gebraucht wird – BAG 11.09.2013, 7 AZR 107/12

Das Bundesarbeitsgericht hat seine bisherige „harte Linie“ bei der Befristung von Arbeitsverträgen aufrechterhalten. Bereits bei der befristeten Einstellung muss klar sein, dass der Arbeitnehmer nur für den Befristungszeitraum gebraucht wird. Ist beim Abschluss des befristeten Arbeitsverhältnisses dies noch nicht absehbar und besteht objektiv auch die Wahrscheinlichkeit eines Beschäftigungsbedarfs über die Befristung hinaus, so ist die Befristung unwirksam, mit der Folge eines bereits bei Abschluss des Vertrages unbefristeten Arbeitsverhältnisses.

Eine Kommune hat anstelle der Bundesagentur für Arbeit die Bearbeitung von Hartz IV Anträgen übernommen, wobei diese gesetzliche Ausnahmeregelung ursprünglich von 2005-2010 begrenzt war. Die anfängliche Ungewissheit über die Fortführung dieser gesetzlich gewährten Ausnahmeregelung rechtfertigt keine wirksame Befristung eines Arbeitsvertrages, da es nicht genügt, dass zu befürchten ist, dass eine Aufgabe beim Arbeitgeber möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt entfällt.

Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrages grundsätzlich zu ihrer Wirksamkeit eines sachlichen Grundes. Ein solcher ist nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gegeben, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Hierzu muss im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sein, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr besteht. Hierüber hat der Arbeitgeber bei Abschluss des Arbeitsvertrages eine entsprechende Prognose zu erstellen. Diese ist nicht bereits dann begründet, wenn dem Arbeitgeber dauerhaft anfallende sozialstaatliche Aufgaben nur zeitweise übertragen sind. Es reicht nicht aus, dass eine Aufgabe beim Arbeitgeber möglicherweise entfällt. Die zunächst bestehende Ungewissheit über die Fortführung der Übertragung bestimmter staatlicher Aufgaben rechtfertigt daher keine Befristung eines Arbeitsvertrages.