Arbeitsrecht: Befristung eines Arbeitsverhältnisses rechtsunwirksam, wenn bei Vertragsschluss ungewiss, ob der Arbeitnehmer nach Befristung noch gebraucht wird – BAG 11.09.2013, 7 AZR 107/12
Das Bundesarbeitsgericht hat seine bisherige „harte Linie“ bei der Befristung von Arbeitsverträgen aufrechterhalten. Bereits bei der befristeten Einstellung muss klar sein, dass der Arbeitnehmer nur für den Befristungszeitraum gebraucht wird. Ist beim Abschluss des befristeten Arbeitsverhältnisses dies noch nicht absehbar und besteht objektiv auch die Wahrscheinlichkeit eines Beschäftigungsbedarfs über die Befristung hinaus, so ist die