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Verkehrsrecht: Schadensersatz nach Steinschlag bei Mäharbeiten am Grünstreifen einer Bundesstraße – BGH Urteil vom 04. Juli 2013 – III ZR 250/12

Mäharbeiten am Grünstreifen einer Bundesstraße dürfen Autofahrer nicht gefährden. Werden Steine durch die Mäharbeiten aufgewirbelt und wird hierdurch z.B. ein vorbeifahrender PkW beschädigt ist die zuständige Behörde grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet.

An einer Bundesstraße mähten Arbeiter den seitlichen Grünstreifen. Die Straße war durch eine Leitplanke begrenzt. Deshalb mussten die mit den Mäharbeiten betrauten Arbeiter der Straßenmeisterei mit sogenannten Freischneidern arbeiten, die keine Auffangkörbe haben. Als eine Frau mit ihrem PkW an den Arbeitern vorbeifuhr, schleuderten aufwirbelnde Steine gegen das Fahrzeug. Die Frau klagte auf Schadensersatz.

Mit Erfolg. Die zuständige Behörde sei entsprechend der BGH Entscheidung zur Straßenverkehrssicherung verpflichtet.  Sie müsse alle notwendigen und erforderlichen  Sicherungsvorkehrungen treffen. Dies gilt allerdings nur für solche Maßnahmen, welche mit vertretbarem Aufwand durchgeführt werden könnten. Im konkreten Fall hätte dies mithilfe einer auf Rollen montierten, wiederverwendbaren Schutzwand aus Kunststoffplanen geschehen können, was jedoch aus Sicht des BGH fahrlässig unterlassen wurde.